Verordnungen für Wöchnerinnen

Lk 2,21-24   

1Und der Herr redete zu Mose und sprach: 2Rede zu den Kindern Israels und sprich: Wenn eine Frau schwanger ist und einen Knaben gebiert, so soll sie sieben Tage lang unrein sein; sie soll unrein sein wie in den Tagen, an denen sie abgesondert ist wegen ihres Unwohlseins[1] d.h. während ihrer Monatsregel (vgl. 3.Mo 15,19-24).
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3Und am achten Tag soll man das Fleisch der Vorhaut [des Knaben] beschneiden. 4Und sie soll 33 Tage lang im Blut ihrer Reinigung daheim bleiben; sie soll nichts Heiliges anrühren und nicht zum Heiligtum kommen, bis die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind. 5Gebiert sie aber ein Mädchen, so soll sie zwei Wochen lang unrein sein wie bei ihrer Absonderung [wegen der Monatsblutung], und sie soll 66 Tage lang daheim bleiben im Blut ihrer Reinigung.
6Und wenn die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind für den Sohn oder für die Tochter, so soll sie zu dem Priester am Eingang der Stiftshütte ein einjähriges Lamm als Brandopfer bringen und eine junge Taube oder eine Turteltaube als Sündopfer. 7Und er soll es vor dem Herrn darbringen und für sie Sühnung erwirken, so wird sie rein von ihrem Blutfluss. Das ist das Gesetz für die Frau, die einen Knaben oder ein Mädchen gebiert. 8Kann sie aber den Preis eines Schafes nicht aufbringen, so nehme sie zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, eine als Brandopfer und die andere als Sündopfer, und der Priester soll für sie Sühnung erwirken, damit sie rein wird.