Das Gesetz über den Aussatz

4.Mo 12,10-15; 2.Chr 26,19-23   

1Und der Herr redete zu Mose und Aaron und sprach:
2Wenn sich bei einem Menschen an der Haut seines Fleisches ein Hautmal oder ein Ausschlag oder ein heller Fleck zeigt, und es entsteht an der Haut des Fleisches eine Aussatz-Plage[1] Andere Übersetzung: Aussatz-Übel / Aussatzmal. Aussatz war eine heute nicht mehr genau bestimmbare bösartige Hautkrankheit, vergleichbar der Lepra.
, so soll man ihn vor den Priester Aaron oder vor einen seiner Söhne unter den Priestern bringen.[2] Dies musste außerhalb des Lagers geschehen, da der Aussätzige nicht ins Lager kommen durfte (vgl. 3.Mo 14,2-3).
3Und wenn der Priester das Aussatzmal an der Haut seines Fleisches besieht [und findet], dass die Haare im Mal weiß geworden sind, und dass das Mal tieferliegend erscheint als die Haut seines Fleisches, so ist es eine Aussatz-Plage; sobald der Priester das sieht, soll er ihn für unrein erklären.
4Wenn aber der helle Fleck auf der Haut seines Fleisches weiß ist und nicht tieferliegend erscheint als die übrige Haut des Fleisches und seine[3] d.h. die Haare an dem Fleck.
Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester den, der die Plage hat, sieben Tage lang einschließen,[4] wörtlich soll der Priester die Plage … einschließen.
5und am siebten Tag soll der Priester es besichtigen: Ist das Mal in seinen Augen gleich geblieben wie zuvor und hat nicht weitergefressen in der Haut, so soll ihn der Priester nochmals sieben Tage lang einschließen.
6Und wenn ihn der Priester am siebten Tag nochmals besieht und findet, dass das Mal blasser ist und nicht in der Haut weitergefressen hat, so soll der Priester ihn für rein erklären, denn es ist Schorf; und er soll seine Kleider waschen, und dann ist er rein. 7Wenn aber der Schorf weiter um sich greift an der Haut, nachdem er vom Priester besehen worden ist zu seiner Reinigung, so soll er sich dem Priester nochmals zeigen. 8Wenn dann der Priester sieht, dass der Schorf an der Haut weiter um sich gegriffen hat, so soll ihn der Priester für unrein erklären; denn es ist Aussatz.
9Zeigt sich die Aussatz-Plage an einem Menschen, so soll man ihn vor den Priester bringen; 10sieht der Priester an der Haut ein weißes Hautmal und dass die Haare weiß geworden sind und dass rohes Fleisch in dem Mal ist, 11so ist es ein alter Aussatz in der Haut seines Fleisches; darum soll ihn der Priester für unrein erklären und nicht einschließen; denn er ist schon unrein.
12Wenn aber der Aussatz an der Haut ausbricht, und der Aussatz bedeckt die ganze Haut des von der Aussatz-Plage Befallenen vom Kopf bis zu den Füßen, wohin auch die Augen des Priesters sehen, 13und der Priester sieht, dass der Aussatz sein ganzes Fleisch bedeckt, so soll er den von der Aussatz-Plage Befallenen für rein erklären, weil er ganz weiß geworden ist; dann ist er rein. 14An dem Tag aber, da sich rohes Fleisch an ihm zeigt, ist er unrein. 15Und wenn der Priester das rohe Fleisch sieht, soll er ihn für unrein erklären; denn das rohe Fleisch ist unrein; es ist Aussatz. 16Wenn sich das rohe Fleisch aber wieder verwandelt und weiß wird, so soll er zum Priester kommen. 17Und besieht ihn der Priester und findet, dass das Mal weiß geworden ist, so soll der Priester den von der Aussatz-Plage Befallenen für rein erklären, denn er ist rein.
18Und wenn im Fleisch an der Haut ein Geschwür entsteht und wieder heilt, 19es bildet sich aber an der Stelle des Geschwürs ein weißes Hautmal oder ein weiß-rötlicher Fleck, so soll er sich dem Priester zeigen. 20Sieht aber der Priester, dass es tieferliegend erscheint als die übrige Haut und dass sein Haar weiß geworden ist, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die Aussatz-Plage; in dem Geschwür ist sie ausgebrochen. 21Sieht es der Priester an, und siehe, es ist kein weißes Haar darin, und es ist nicht tieferliegend als die übrige Haut, sondern blasser, so soll der Priester ihn sieben Tage lang einschließen. 22Greift es weiter um sich an der Haut, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die [Aussatz-]Plage. 23Bleibt aber der weiße Fleck an seiner Stelle stehen und greift nicht weiter um sich, so ist es die Narbe des Geschwürs, und der Priester soll ihn für rein erklären.
24Oder wenn jemandes Fleisch an der Haut eine Brandwunde erhält, und es bildet sich am Mal der Verbrennung ein weißrötlicher oder weißer Fleck; 25und wenn der Priester es besieht und findet, dass das Haar an dem Fleck weiß geworden ist und dass er tieferliegend erscheint als die [übrige] Haut, so ist es Aussatz; er ist in der Brandwunde ausgebrochen; darum soll ihn der Priester für unrein erklären, denn es ist die Aussatz-Plage. 26Sieht aber der Priester, dass die Haare an dem Fleck nicht weiß geworden sind und dass er nicht tieferliegend ist als die übrige Haut und dass er blass ist, so soll der Priester ihn sieben Tage lang einschließen. 27Und am siebten Tag soll der Priester ihn besichtigen; hat es in der Haut weiter um sich gegriffen, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die Aussatz-Plage. 28Ist aber der Fleck stehengeblieben und hat in der Haut nicht weiter um sich gegriffen und ist blass, so ist es das Hautmal der Brandwunde, und der Priester soll ihn für rein erklären; denn es ist die Narbe der Brandwunde.
29Wenn ein Mann oder eine Frau auf dem Haupt oder am Bart ein Mal hat, 30und der Priester das Mal besieht und findet, dass es tieferliegend erscheint als die [übrige] Haut, und das Haar darin goldgelb und dünn ist, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist Schorf, ein Aussatz am Haupt oder am Bart. 31Und wenn der Priester das Mal des Schorfes besieht, und es nicht tieferliegend erscheint als die Haut, und es ist kein schwarzes Haar darin, so soll er den, der das Mal des Schorfes hat, sieben Tage lang einschließen.
32Und wenn der Priester das Mal am siebten Tag besieht und findet, dass der Schorf nicht weiter um sich gegriffen hat und kein goldgelbes Haar darin ist und der Schorf nicht tieferliegend erscheint als die übrige Haut, 33so soll er sich scheren, aber den Schorf soll er nicht scheren, und der Priester soll den Schorfigen noch einmal sieben Tage lang einschließen. 34Und wenn der Priester den Schorf am siebten Tag besieht und findet, dass der Schorf auf der Haut nicht weiter um sich gegriffen hat und nicht tieferliegend erscheint als die [übrige] Haut, so soll ihn der Priester für rein erklären, und er soll seine Kleider waschen; und er ist rein.
35Greift aber der Schorf nach seiner Reinigung weiter um sich auf der Haut, 36und der Priester besieht ihn und findet, dass der Schorf auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester nicht mehr untersuchen, ob die Haare goldgelb sind, denn er ist unrein. 37Und wenn in seinen Augen der Schorf gleich geblieben und schwarzes Haar darin gewachsen ist, so ist der Schorf geheilt, und er ist rein; darum soll ihn der Priester für rein erklären.
38Wenn sich bei einem Mann oder einer Frau an der Haut ihres Fleisches weiße Flecken zeigen, 39und der Priester sieht nach und findet auf der Haut ihres Fleisches blasse weiße Flecken, so ist es ein Ausschlag, der an der Haut ausgebrochen ist, und der Betreffende ist rein.
40Wenn einem Mann die Haupthaare ausfallen, so ist er ein Kahlkopf; er ist rein. 41Fallen sie ihm vorn am Haupt aus, dass er vorn eine Glatze hat, so ist er rein. 42Entsteht aber an der hinteren oder vorderen Glatze ein weiß-rötliches Mal, so ist an seiner hinteren oder vorderen Glatze ein Aussatz ausgebrochen. 43Und der Priester soll ihn besehen, und wenn er findet, dass der Flecken des Hautmales an seiner Hinter- oder Vorderglatze weiß-rötlich ist und wie ein Aussatz an der Haut des Fleisches anzusehen ist, 44so ist er ein aussätziger Mann und unrein, und der Priester soll ihn für völlig unrein erklären wegen des Mals auf seinem Kopf[5] oder denn sein Übel / seine Plage ist auf seinem Haupt.
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45Der Aussätzige, an dem die Plage[6] oder das Mal / das Übel.
ist, soll aber in zerrissenen Kleidern einhergehen, mit entblößtem Haupt, und seine Lippen soll er verhüllen, und er soll ausrufen: Unrein, unrein!
46Solange die Plage an ihm ist, soll er völlig unrein bleiben, [denn] er ist unrein; er soll abgesondert wohnen und außerhalb des Lagers seine Wohnung haben.

Über den Aussatz von Kleidern

47Wenn an einem Kleidungsstück eine Aussatz-Plage ist, es sei aus Wolle oder aus Leinen, 48es sei Gewebtes oder Gewirktes, es sei aus Leinen oder aus Wolle, oder an einem Fell oder an irgend etwas, das aus Fellen gemacht wird; 49und wenn das Mal grünlich oder rötlich ist an dem Kleidungsstück oder an dem Fell, oder am Gewebten oder am Gewirkten oder an irgend etwas, das aus Fellen gemacht wird, so ist es die Plage des Aussatzes, und man soll es dem Priester zeigen. 50Und wenn der Priester das Mal besehen hat, soll er das befallene Kleidungsstück[7] wörtlich das Mal; so auch Vers 51.
sieben Tage lang einschließen.
51Und wenn er das Mal am siebten Tag sieht, und das Mal hat weitergefressen an dem Kleidungsstück, an dem Gewebten oder an dem Gewirkten, an dem Fell oder an irgend etwas, das man aus Fellen macht, so ist es ein bösartiges Aussatzmal, und [der Gegenstand] ist unrein; 52und er soll das Kleidungsstück verbrennen oder das Gewebte oder Gewirkte, es sei aus Wolle oder aus Leinen oder irgendwelches Fellwerk, in dem ein solches Mal ist; denn es ist ein bösartiger Aussatz, und man soll es mit Feuer verbrennen.
53Sieht aber der Priester, dass das Mal nicht weitergefressen hat an dem Kleidungsstück oder an dem Gewebten oder an dem Gewirkten, oder an irgendwelchem Fellwerk, 54so soll der Priester gebieten, dass man den Gegenstand wasche, an dem das Mal ist, und er soll es weitere sieben Tage lang einschließen. 55Und wenn der Priester sieht, nachdem das Mal gewaschen ist, dass das Mal seine Farbe nicht verändert und sich auch nicht weiter ausgebreitet hat, so ist es unrein; du sollst es mit Feuer verbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung an seiner hinteren oder vorderen Seite.
56Wenn aber der Priester sieht, dass das Mal verblasst ist, nachdem es gewaschen wurde, so soll er es abreißen von dem Kleidungsstück oder von dem Fell, von dem Gewebten oder von dem Gewirkten. 57Zeigt es sich aber noch an dem Kleidungsstück, an dem Gewebten, an dem Gewirkten oder an irgendwelchem Fellwerk, so ist es ein ausbrechender Aussatz; du sollst den Gegenstand, an dem ein solches Mal ist, mit Feuer verbrennen. 58Das Kleidungsstück aber oder das Gewebte oder das Gewirkte oder irgendwelches Fellwerk, das gewaschen wurde, und das Mal ist daraus gewichen, das soll man nochmals waschen, so ist es rein.
59Das ist das Gesetz über die Aussatz-Plage an Kleidungsstücken, sie seien aus Wolle oder aus Leinen, am Gewebten und am Gewirkten und an irgendwelchem Fellwerk, wonach sie für rein oder unrein zu erklären sind.